Die Wolken und den Nebel durchbrechen, inmitten des Wandels Beständigkeit finden.
Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission im Namen der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Antidumpinguntersuchung gegen Titandioxid aus China ein. Insgesamt 26 chinesische Titandioxid-Hersteller legten Widerspruch gegen die Nichtgefährdung der Branche ein. Am 9. Januar 2025 verkündete die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 13. Juni 2024 die Fakten vor der vorläufigen Entscheidung und verkündete diese am 11. Juli 2024. Darin wurden die Antidumpingzölle anhand der Dumpingmarge wie folgt berechnet: LB Group 39,7 %, Anhui Jinxing 14,4 %, sonstige betroffene Unternehmen 35 %, sonstige nicht betroffene Unternehmen 39,7 %. Durch gemeinsames Engagement beantragten chinesische Unternehmen eine Anhörung bei der Europäischen Kommission und legten begründete Stellungnahmen vor. Auf Grundlage der veröffentlichten Fakten vor der endgültigen Entscheidung verkündete die Europäische Kommission am 1. November 2024 die neuen Antidumpingzölle: LB Group 32,3 %, Anhui Jinxing 11,4 %, sonstige betroffene Unternehmen 28,4 %, sonstige nicht betroffene Unternehmen 32,3 %. Die Zölle sind somit etwas niedriger als in der vorläufigen Entscheidung festgelegt und werden nicht rückwirkend erhoben.
Die Wolken und den Nebel durchbrechen, inmitten des Wandels Beständigkeit finden.
Am 9. Januar 2025 erließ die Europäische Kommission eine endgültige Entscheidung zur Antidumpinguntersuchung von Titandioxid in China und verhängte offiziell Antidumpingzölle auf Titandioxidprodukte in China. Ausgenommen sind Titandioxid für Druckfarben, Titandioxid für nicht-weiße Farben, Titandioxid in Lebensmittelqualität, Titandioxid für Sonnenschutzmittel, hochreines Titandioxid, Anatas und Titandioxidchlorid. Die Erhebungsmethode der Antidumpingzölle wurde von einer prozentualen Wertabgabe auf eine Mengenabgabe umgestellt. Die Zölle betragen: LB Group 0,74 Euro/kg, Anhui Jinjin 0,25 Euro/kg, sonstige teilnehmende Unternehmen 0,64 Euro/kg und sonstige nicht teilnehmende Unternehmen 0,74 Euro/kg. Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten weiterhin ab dem Datum der Veröffentlichung der vorläufigen Entscheidung und können weder reduziert noch erlassen werden. Sie sind nicht an die Lieferzeit, sondern an den Zeitpunkt der Zollanmeldung im Entladehafen gebunden. Eine rückwirkende Erhebung ist ausgeschlossen. EU-Importeure müssen den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten Handelsrechnungen mit den jeweils erforderlichen spezifischen Erklärungen vorlegen, um die oben genannten Antidumpingzölle anwenden zu können. Die Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem Antidumpingzoll soll durch höhere Erstattungen und geringere Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. Neue Exporteure, die die Voraussetzungen erfüllen, können anschließend einen Antrag auf durchschnittliche Steuersätze stellen.
Wir stellen fest, dass die EU-Antidumpingzollpolitik gegenüber Titandioxid aus China einen zurückhaltenderen und pragmatischeren Ansatz verfolgt. Die Gründe hierfür sind: Erstens besteht weiterhin eine enorme Lücke zwischen Kapazität und Bedarf, sodass die EU nach wie vor auf Titandioxidimporte aus China angewiesen ist. Zweitens hat die EU erkannt, dass es derzeit sehr schwierig ist, aus den Handelskonflikten zwischen China und Europa positive Vorteile zu ziehen. Schließlich hat der von Trump angestoßene Handelskrieg die EU auch dazu veranlasst, Konfrontationen an zu vielen Fronten zu vermeiden. Zukünftig werden die Produktionskapazitäten für Titandioxid in China und deren globaler Marktanteil weiter steigen, wodurch die Auswirkungen der EU-Antidumpingmaßnahmen begrenzter ausfallen werden. Dieser Prozess wird jedoch zwangsläufig schwierig und schmerzhaft sein. Wie sich aus diesem historischen Ereignis im Bereich Titandioxid Entwicklungspotenziale ergeben, ist eine große Herausforderung und zugleich eine Chance für jeden Akteur der Titandioxidbranche.
Veröffentlichungsdatum: 15. Januar 2025
