
Durch die Wolken und den Nebel brechen und inmitten des Wandels Beständigkeit finden.
Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission im Namen der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Antidumpinguntersuchung zu Titandioxid mit Ursprung in China ein. Insgesamt 26 Titandioxid produzierende Unternehmen in China argumentierten, dass die Branche keinen Schaden davongetragen habe. Am 9. Januar 2025 verkündete die Europäische Kommission das endgültige Urteil.
Die Europäische Kommission gab die Offenlegung des Sachverhalts vor der vorläufigen Entscheidung am 13. Juni 2024 bekannt und verkündete die vorläufige Entscheidung am 11. Juli 2024, in der der Antidumpingzollsatz auf Grundlage der Dumpingspanne berechnet wird: LB Group 39,7 %, Anhui Jinxing 14,4 %, sonstige antwortende Unternehmen 35 %, sonstige nicht antwortende Unternehmen 39,7 %. Durch die gemeinsamen Anstrengungen der Unternehmen, die eine Anhörung bei der Europäischen Kommission beantragten, legten chinesische Unternehmen relevante und angemessen begründete Stellungnahmen vor. Die Europäische Kommission gab gemäß der Offenlegung des Sachverhalts vor der endgültigen Entscheidung am 1. November 2024 auch den Antidumpingzollsatz bekannt: LB Group 32,3 %, Anhui Jinxing 11,4 %, sonstige antwortende Unternehmen 28,4 %, sonstige nicht antwortende Unternehmen 32,3 %, wobei der Zollsatz etwas niedriger ist als im vorläufigen Urteil und auch nicht rückwirkend erhoben wird.

Durch die Wolken und den Nebel brechen und inmitten des Wandels Beständigkeit finden.
Am 9. Januar 2025 erließ die Europäische Kommission eine endgültige Entscheidung zur Antidumpinguntersuchung zu Titandioxid in China und verhängte offiziell Antidumpingzölle auf Titandioxidprodukte in China: Ausgenommen sind Titandioxid für Tinte, Titandioxid für nicht-weiße Farbe, Lebensmittelqualität, Sonnenschutzmittel, hochreine Qualität, Anatas, Chlorid und andere Titandioxidprodukte, die als Antidumpingzölle aufgeführt sind. Die Methode zur Erhebung von Antidumpingzöllen wurde von der prozentualen Form der AD-Valorem-Abgabe auf eine Mengenabgabe geändert, Spezifikationen: LB Group 0,74 Euro/kg, Anhui Jinjin 0,25 Euro/kg, andere antwortende Unternehmen 0,64 Euro/kg, andere nicht antwortende Unternehmen 0,74 Euro/kg. Vorläufige Antidumpingzölle werden weiterhin ab dem Datum der Veröffentlichung der vorläufigen Entscheidung erhoben und dürfen nicht reduziert oder erlassen werden. Sie sind nicht vom Lieferzeitpunkt abhängig, sondern vom Zeitpunkt der Zollanmeldung am Entladehafen. Keine nachträgliche Erhebung. EU-Importeure müssen den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten Handelsrechnungen mit den erforderlichen spezifischen Erklärungen vorlegen, um die oben genannten Antidumpingzölle erheben zu können. Der Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Antidumpingzoll sollte durch höhere Erstattungen und geringere Entschädigungen ausgeglichen werden. Berechtigte neue Exporteure können dann Durchschnittssteuersätze beantragen.
Wir sind der Ansicht, dass die EU bei der Antidumpingzollpolitik gegenüber Titandioxid aus China eine zurückhaltendere und pragmatischere Haltung einnimmt. Die Gründe dafür sind: Erstens besteht eine enorme Lücke zwischen Kapazität und Bedarf, sodass die EU weiterhin Titandioxid aus China importieren muss. Zweitens ist es für die EU derzeit sehr schwierig, aus den Handelskonflikten zwischen China und Europa Nutzen zu ziehen. Und schließlich hat Trumps Handelskriegsdruck die EU dazu veranlasst, Konfrontationen an zu vielen Fronten zu vermeiden. Chinas Produktionskapazität und der weltweite Marktanteil von Titandioxid werden in Zukunft weiter steigen. Die Auswirkungen des EU-Antidumpings werden dadurch begrenzter, aber der Prozess wird zwangsläufig schwierig und schmerzvoll sein. Die Entwicklung dieses historischen Ereignisses bei TiO2 zu fördern, ist die große Aufgabe und Chance für jeden TiO2-Praktiker.
Veröffentlichungszeit: 15. Januar 2025